Der Sachverhalt entspricht dem normalen Regelfall, wie er im Immobilienhandel gängig ist, ohne dass dadurch eine das Äquivalenzprinzip verletzende, individuell übermässige Belastung mit Erschliessungskosten ausgewiesen würde. Weder der m2-Preis für das erschlossene Land noch die Anschlussgebühren stechen denn nach der Erfahrung des Gerichts in irgendeiner Weise hervor. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall nach Anhang 2 und 3 des hier noch anwendbaren, mittlerweile aber aufgehobenen RFE der früheren Gemeinde Q. sind nicht erfüllt. Die Auslegung der beiden Normen durch den Gemeinderat Q. - 20 -