7.4.5. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat (Erw. 6.), kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren dazu führen, dass die Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen. Dabei können von den Erschliessungsbeiträgen aber nur jene Beiträge eine Rolle spielen, welche auf den Bau der Wasser- und Abwasserleitungen entfallen. Die Beiträge, welche auf den reinen Strassenbau entfallen, sind davon auszunehmen, weil für Strassen von vornherein keine Anschlussgebühren auferlegt werden (Art. 82 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999).