Anlässlich der Verhandlung konnte zwar nicht geklärt werden, an welchem Datum der Anschluss an die Wasserversorgungs- und an die Abwasserentsorgungsanlagen des Einfamilienhauses erfolgte, die Beschwerdeführer und der Beigeladene erklärten an der Verhandlung aber die solidarische Haftbarkeit (vgl. Protokoll, S. 5), so dass auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Erw. 1.4.2.). 7.4.4. Vorliegend wurde – wie es der Normalfall ist – zuerst die Erschliessung gebaut. Das Grundeigentum an der Parzelle aaa wechselte dann von G. über C. zu den Ehegatten AB., welche durch den Beigeladenen als GU auf - 19 -