Gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin hat G. am 23. Mai 2016 die provisorische Rechnung bezahlt und am 21. Dezember 2016 die Abschlussrechnung für die Erschliessungsbeiträge erhalten (vgl. Protokoll, S. 10). 7.4.3. Schon vorher verkaufte G. die Parzelle ddd, von der dann die Parzelle aaa abparzelliert wurde, am 10. März 2016 an C. (vgl. Kaufvertrag, Beschwerdebeilage 4). In Bezug auf das Grundstückgeschäft ist festzuhalten, dass C. die Parzelle gemäss Kaufvertrag (Beschwerdebeilage 4) ausdrücklich in erschlossenem Zustand gekauft hat (Protokoll, S. 7). Eine Übernahme der Beitragspflicht wurde nicht vereinbart.