Gemäss Gemäss § 19 RFE Q. i.V.m. Anhang 1 zum RFE Q. sind die Kosten von solchen Stichstrassen zu 100 % von den Grundeigentümern zu tragen. 7.4.2. Aus dem Kaufvertrag vom 10. März 2016 (Beschwerdebeilage 4) ist zu entnehmen, dass die Parzelle aaa vor dem Verkauf als Teil der Parzelle ddd im Eigentum von G. war. Aus diesem Grund wurden G. im Rahmen der - 18 - Erschliessung F gemäss Bauabrechnung vom 10. November 2016 (Vernehmlassungsbeilage 2) folgende Beiträge (aufgeführt wird das Total inkl. Entschädigung für allfälligen Landerwerb etc.) auferlegt: