möglich, dass die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führt. Damit der betroffene Grundeigentümer in dieser Situation entlastet werden kann, hat das RFE Q. eine Reduktion der Anschlussgebühren vorgesehen. - 17 - Am Rande sei festgehalten, dass diese "Rabattnorm" zwar keineswegs singulär, aber andererseits ebenso wenig allgemein verbreitet ist. So fehlt sie z.B. im kantonalen Musterreglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Stand November 2016, auf www.ag.ch/de/bvu/bvu.jsp; vgl. Protokoll, S. 7).