7.3.5. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Bau der Erschliessung eines Grundstücks und der Nutzbaute in unmittelbarer zeitlicher Abfolge realisiert werden und derselbe Grundeigentümer, der zuerst die Erschliessungsbeiträge geleistet hat, dann auch noch die Anschlussgebühren zu entrichten hat. Bei dieser Sachlage ist es nach dem angerufenen verwaltungsgerichtlichen Präjudiz (Erw. 6.) möglich, dass die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führt.