7.3.4. Wie bereits ausgeführt wurde (Erw. 7.3.1.), ist die Erschliessung Voraussetzung dafür, dass auf einem Grundstück überhaupt die Baubewilligung für eine Nutzbaute erteilt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass in jenem Zeitpunkt, in welchem eine Nutzbaute an die kommunale Infrastruktur angeschlossen wird, von irgendeinem Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden sein müssen. Würde also bei der vorliegenden Formulierung allein auf den Wortlaut abgestellt, so wäre eine Reduktion der Anschlussgebühren Wasser und Abwasser immer zu gewähren. Die Gewährung einer Reduktion würde so zum Regelfall. Dies kann aber unmöglich Sinn und Zweck der Bestimmung sein.