7.3.3. Ist ein Gesetzeswortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel darüber, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 175). Insbesondere stellt sich dann immer auch die Frage, welchem Ziel eine Bestimmung dienen soll. Dies ist auch vorliegend der Fall. Gestützt auf diese Ausführungen und Überlegungen ist nebst dem grammatikalischen Wortlaut auch auf Sinn und Zweck der in den Anhängen 2 und 3 zum RFE Q. festgesetzten Regelung der Reduktion abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 177 ff.).