der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Erhebung der Anschlussgebühr ein anderer als derjenige im Zeitpunkt der Beitragserhebung. Die Regelung betreffend die Reduktion der Anschlussgebühren lässt dies ausser Acht. Bei der offenen Formulierung bleibt daher unklar, ob die Reduktion nur dann gewährt werden soll, wenn der Erschliessungsbeitrag und die Anschlussgebühr zeitnah von demselben Grundeigentümer zu leisten sind oder ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn es verschiedene Grundeigentümer betrifft.