7.3.2. Die Beschwerdeführer stellen in Bezug auf die Frage, ob bei den Anschlussgebühren eine Reduktion zu gewähren ist, allein auf den Wortlaut der Regelung in den Anhängen 2 und 3 zum RFE Q. ab. Sowohl im Anhang 2 (Wasserversorgung) als auch im Anhang 3 (Abwasserentsorgung) heisst es wörtlich: "Reduktion der Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr wird um 20 % reduziert, insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet wurden."