Gemäss § 6 RFE Q. werden die Erschliessungsbeiträge immer von denjenigen Personen erhoben, welchen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei den Anschlussgebühren ist jeweils der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses zahlungspflichtig (§§ 23 Abs. 2 und 37 Abs. 2 RFE Q., vgl. Erw. 1.4.1.). Je nach Situation kann also zwischen der Erhebung der Erschliessungsbeiträge und der Erhebung der Anschlussgebühren viel Zeit vergehen und es kann einen (oder auch mehrere) Eigentümerwechsel geben.