Nach Auffassung der Beschwerdeführer und des Beigeladenen ist also allein massgebend, ob für das entsprechende Grundstück Erschliessungsbeiträge bezahlt wurden. Von wem diese geleistet wurden (vom Anschlussgebührenpflichtigen oder von einem Rechtsvorgänger) und in welchem zeitlichen Abstand ist unerheblich. Im Gegensatz dazu ist nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht nur entscheidend, ob Erschliessungsbeiträge geleistet wurden. Es ist auch massgeblich, wann und von wem (vom Anschlussgebührenpflichtigen oder von einem Rechtsvorgänger) diese geleistet worden sind.