Die Beschwerdegegnerin hingegen macht geltend, dass sich der Anspruch auf eine Reduktion der Anschlussgebühren nicht allein daraus ergeben könne, dass für ein Grundstück Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien. In diesem Fall würde schon allein der Kauf eines Grundstücks, für das Erschliessungsbeiträge bezahlt worden seien, zu einer Reduktion der Anschlussgebühren berechtigen. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass die Reduktion der Anschlussgebühren nur dann zu gewähren sei, wenn diese von demjenigen Grundeigentümer zu leisten seien, der bereits persönlich die Erschliessungsbeiträge geleistet habe (vgl. Protokoll, S. 7). - 15 -