7.2. Unbesehen dieser Auslegeordnung berufen sich die Beschwerdeführer auf den Wortlaut zur "Reduktion der Anschlussgebühr" in den Anhängen 2 und 3 zum RFE Q., wonach diese um 20 % zu reduzieren sei, "insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet wurden". Die Voraussetzung sei erfüllt, entsprechend bestehe der Reduktionsanspruch.