7. 7.1. Wie bereits festgehalten wurde (Erw. 2.3.), besteht mit dem RFE Q. für die Erhebung der Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) eine genügende gesetzliche Grundlage. Im RFE Q. sind Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren kumulativ vorgesehen, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. Erw. 5.3.). Die kumulative Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren darf jedoch nicht zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen (vgl. Erw. 6.).