Bei der kombinierten Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren kann dieser Problematik entgegengewirkt werden, indem - 14 - bereits bei der Beitragserhebung die Kosten der neuen Erschliessungsanlage nicht vollumfänglich auf die Grundeigentümer verlegt werden, sondern eben auch ein Gemeindeanteil ausgeschieden wird.