6.4. Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall für die Erhebung der Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) allein die kommunalen Bestimmungen massgebend sind und die Beschwerdeführer sich nicht direkt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen im WEG und in der VWEG berufen können. 6.5. Im Weiteren führte das Verwaltungsgericht in Erwägung 9 des erwähnten Entscheids aus, dass es bei den Erschliessungsbeiträgen immer nur um die Kosten eines kleinen Teils des Erschliessungsnetzes gehe.