Insbesondere muss festgelegt werden, ob und in welcher Weise das öffentliche Interesse an der Erschliessung in die Bemessung der Abgaben einzubeziehen ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ohne konkrete Bemessung des einem Grundstück zukommenden Sondervorteils anzunehmen ist, das Äquivalenzprinzip werde eingehalten, wenn ein im ganzen gerechter Verteilungsschlüssel vorliege (BGE 109 Ia 329; AGVE 1987, S. 151; VGE II/49 vom 7. April 1995 in Sachen Grundeigentümerschaft S., S. 23), kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der den Grundeigentümern gesamthaft zukommende Vorteil bestimmt ist.