"bb) Eine umfassende eigene Regelung von Gegenstand und Bemessung der Abgabe enthält Art. 6 WEG nicht. Bei der Groberschliessung wird einzig vorgegeben, dass die Beiträge der Grundeigentümer "angemessen" sein müssen. Bei der Feinerschliessung wird die Art des Vorgehens offengelassen […], und der Spielraum ist, obwohl enger ("ganz oder zum überwiegenden Teil"), immer noch relativ weit gefasst.