Wenn die Anlagen gleichzeitig der Grob- und Feinerschliessung dienen, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu berechnen (Abs. 2). Im Weiteren ist in Art. 1 Abs. 3 vorgesehen, dass die Kantone die Gebühren für den Anschluss an die Anlagen der Groberschliessung den Erschliessungsbeiträgen gleichstellen können, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen zu bezahlen sind. 6.3. In seinem Entscheid vom 12. Juni 1997 kam das Verwaltungsgericht zu folgendem Schluss: