VWEG vor, dass von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung ein Anteil von wenigstens 30 % von der Gesamtheit der mitwirkenden Grundeigentümer zu tragen ist (Abs. 1 lit. a). Von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung hat diese einen Anteil von wenigstens 70 % zu tragen (Abs. 1 lit. b). Wenn die Anlagen gleichzeitig der Grob- und Feinerschliessung dienen, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu berechnen (Abs. 2).