WEG befasst sich mit den Erschliessungsbeiträgen. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Beiträge an die Kosten der Groberschliessung zu erheben und die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden sind. Diese Bestimmung wird in der Verordnung zum WEG präzisiert. So sieht Art. 1 VWEG vor, dass von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung ein Anteil von wenigstens 30 % von der Gesamtheit der mitwirkenden Grundeigentümer zu tragen ist (Abs. 1 lit.