SR 843.1) vom 30. November 1981/22. Dezember 1986 vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu den Erschliessungsabgaben unmittelbar anwendbar sind. Das WEG findet Anwendung auf Land für den Wohnungsbau. Im Abschnitt über das Erschliessungsrecht definiert das WEG die Begriffe Grob- und Feinerschliessung (Art. 4 WEG) und statuiert die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens. Art. 6 WEG befasst sich mit den Erschliessungsbeiträgen.