Im Bereich der öffentlichen Abgaben ist erforderlich, dass die wesentlichen Elemente der Abgabe und somit der Kreis der Abgabepflichtigen, der abgabegründende Tatbestand und die Bemessungsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen dann herabgesetzt werden, wenn den Privaten die Überprüfung der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher Prinzipien ohne weiteres offensteht. So gelten im Bereich der öffentlichen Abgaben das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N 2762; AGVE 1998 S. 181).