6. 6.1. Vorliegend werden die Gebührenpflicht an sich und die Berechnung der Anschlussgebühren von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestritten. Sie bestreiten aber die Höhe der Anschlussgebühren Wasser und Abwasser, da sie geltend machen, es sei ihnen aufgrund der vom Rechtsvorgänger geleisteten Erschliessungsbeiträge reglementarisch eine Reduktion von jeweils 20 % zu gewähren. Sie verweisen dabei auch auf den Verwaltungsgerichtsentscheid AGVE 1998 S. 179 ff.