Oft bilden die Anschlussgebühren eine Ergänzung zu den Erschliessungsbeiträgen. Während die Erschliessungsbeiträge für einen genau bestimmten Teil der Erschliessungsanlagen (Strassen und Werkleitungen) geleistet werden, dienen die Anschlussgebühren in der Regel als Einkauf in das bereits bestehende Netz Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 555). Eine Kombination von Beiträgen und Anschlussgebühren, wie sie auch das RFE Q. vorsieht, ist seit je gebräuchlich und grundsätzlich zulässig.