Besteht hingegen kein Anschluss, so kann vom Betroffenen keine Geldleistung gefordert werden (ständige Praxis des SKE seit dem Beschluss 4- EB.2003.50032 vom 18. Januar 2005 in Sachen A.+P.S. gegen Einwohnergemeinde S.). Die Anschlussgebühren richten sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, welcher der jeweiligen Liegenschaft dadurch erwächst, dass sie an das kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsnetz angeschlossen wird.