Dies setzt klar voraus, dass ein Anschluss besteht und der Leistungspflichtige die Möglichkeit hat, diesen auch zu benützen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachgewiesen ist (BGE 106 Ia 242, Erw. 3.b). Das Vorliegen eines Anschlusses an die Wasserversorgung bzw. an die Abwasserbeseitigungsanlagen und somit der Möglichkeit, diese zu benützen, ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann.