5.2. Gleich wie die Erschliessungsbeiträge dienen auch die Anschlussgebühren der Deckung der Erstellungskosten der Anlagen für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung. Die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser sind die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die öffentlichen Anlagen für die Wasserversorgung und für die Abwasserentsorgung zu benutzen. Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation bzw. an das Wasserversorgungsnetz erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Dies setzt klar voraus, dass ein Anschluss besteht und der Leistungspflichtige die Möglichkeit hat, diesen auch zu benützen.