4.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten keine Beiträge an die Groberschliessung geleistet. Alleine der Kauf eines Grundstücks, für welches Erschliessungsbeiträge bezahlt wurden, berechtige noch nicht zur Reduktion der Anschlussgebühren.