Sie führen aus, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die entsprechenden Reduktionen bei den Anschlussgebühren Wasser und Abwasser zu gewähren seien. Sie weisen unter anderem auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 1997 (AGVE 1998 S. 179 f.) hin, wonach "die Beitragspflichtigen zu stark belastet werden, wenn ihnen die Erstellungskosten für leitungsgebundene Erschliessungsanlagen vollumfänglich überbunden werden und sie anschliessend auch noch Anschlussgebühren zu bezahlen haben."