4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, in den Anhängen 2 und 3 zum RFE Q. sei vorgesehen, die Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) würden um 20 % reduziert, insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien. Sie führen aus, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die entsprechenden Reduktionen bei den Anschlussgebühren Wasser und Abwasser zu gewähren seien.