meinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. § 37 Zahlungspflicht 1 Der Gemeinderat erlässt die Zahlungsverfügung mit der Baubewilligung. Nach erfolgter Schlusskontrolle der Baute werden allfällige Zusatz- bzw. Mindergebühren anhand des Versicherungswertes der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) weiterbelastet bzw. zurückerstattet. 2 Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die