§ 23 Zahlungspflicht 1 Der Gemeinderat erlässt die Zahlungsverfügung mit der Baubewilligung. Nach erfolgter Schlusskontrolle der Baute werden allfällige Zusatz- bzw. Mindergebühren anhand des Versicherungswertes der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) weiterbelastet bzw. zurückerstattet. 2 Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An- und Erweiterungsbauten entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten oder deren Nutzung. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 5 Abwasserbeseitigung 5.2 Anschlussgebühr § 35 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Ge-