§ 6 Zahlungspflichtige 1 Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 4 Wasserversorgung 4.2 Anschlussgebühr § 21 Bemessung 1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr, welche dem Anhang 2 (Gebührentarif Wasserversorgung) entnommen werden kann. 2 Für Bauten mit gemischter Nutzung (z.B. Wohnen / Gewerbe oder Woh- nen / Landwirtschaft), sind die Gebäudeteile nach Nutzungsarten auszuscheiden. Für die jeweilige Nutzungsart geltende Gebühr ist die Schätzung der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) massgebend. 3 […]