3. Vorliegend wurden die Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) im Zusammenhang mit einem Neubau verfügt. Die einschlägigen Bestimmungen des RFE Q. lauten folgendermassen: "1 Allgemeine Bestimmungen -7- § 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 1 An die Kosten für Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen