2.2. Die Verteilung von Kosten für kommunale Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer war in der Gemeinde Q. im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt. Das RFE Q. wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 5. Juni 2009 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE Q. eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren vorliegt. Dies wird von den Beschwerdeführern im Grundsatz auch nicht bestritten (vgl. Protokoll, S. 6).