(vgl. Protokoll, S. 4). A. erklärte, dass das Einfamilienhaus von C. als Generalunternehmer gebaut und erschlossen verkauft worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gemeinde die Gebühren nach dem Reglement verfügen müsse und private Abreden dabei keine Rolle spielen würden (vgl. Protokoll, S. 4). Die Beschwerdeführer und der Beigeladene erklärten sich für die strittigen Anschlussgebühren solidarisch haftbar, weshalb im Einverständnis mit den Gemeindevertretern auf weitere Abklärungen zum Anschlusszeitpunkt verzichtet werden konnte (Protokoll, S. 5). 1.5. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.