1.3.2. Ebenfalls Adressat des Einspracheentscheids war C., welcher auch im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs am 27. Februar 2017 noch Eigentümer der Parzelle aaa war und den Bau als Generalunternehmer durchgeführt hat. Aus diesem Grund war er durch Gebührenverfügung ebenfalls in seinen eigenen Interessen berührt und war förmlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Mit Eingabe vom 14. März 2017 erklärte C., dass er sich weiterhin am Verfahren beteiligen wolle. Damit hat er Parteistellung mit den dazugehörenden Rechten und Pflichten (§ 12 VRPG).