1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführer sind Adressaten des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2017, weshalb bei ihnen ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse vorliegt.