F. Die Gemeinde Q. und die Gemeinde R. haben sich per tt.mm.jjjj zur Einwohnergemeinde R. zusammengeschlossen. Die mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde vor dem Zusammenschluss erlassen. Massgebend sind die Sach- und die Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Urteil durchgehend noch die Einwohnergemeinde Q. als Beschwerdegegnerin genannt. Das Gericht zieht in Erwägung: