D.3. Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern sowie C. am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihnen freigestellt, bis 1. Juni 2017 auf die Stellungnahme zu antworten. Weder die Beschwerdeführer noch C. liessen sich während der Frist zur Beschwerdeantwort vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel damit abgeschlossen war. E. Das Gericht führte am 6. Dezember 2017 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2) und fällte nach anschliessender Beratung den nachfolgenden Entscheid.