D.1. In der Folge wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, am 21. März 2017 mit der Einladung zur Stellungnahme zugestellt. D.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug vom 1. Mai 2017 innert erstreckter Frist vernehmen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragen.