Im Hinblick auf das vor dem SKE geltende Anwaltsmonopol wurden die Beschwerdeführer ersucht, die Beschwerde ebenfalls noch zu unterzeichnen. C. wurde zudem gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob er sich weiterhin aktiv am Verfahren beteiligen wolle. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. C.3. Mit Eingabe vom 20. März 2017 (Eingangsdatum) reichten die Beschwerdeführer ein von ihnen unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde nach. Gleichzeitig teilte C. dem Gericht mit, dass er sich weiterhin aktiv am Verfahren beteiligen wolle. -4-