C.2. Mit Schreiben vom 2. März 2017 wies das SKE darauf hin, dass A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Adressaten der Baubewilligung formal für die von der Gemeinde geforderten Anschlussgebühren zahlungspflichtig seien. Nach den kommunalen Abgabereglementen sei aber regelmässig der Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an das kommunale Netz zahlungspflichtig. Gemäss Grundbuch sei dies C., er werde daher durch das vorliegende Beschwerdeverfahren voraussichtlich in eigenen Interessen berührt. Im Hinblick auf das vor dem SKE geltende Anwaltsmonopol wurden die Beschwerdeführer ersucht, die Beschwerde ebenfalls noch zu unterzeichnen.