"1. Die dereinstige definitive Anschlussgebühr für die Wasserversorgung sei in Anwendung von Anhang 2 zum Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen um 20 % auf 80 % zu reduzieren. 2. Die dereinstige definitive Anschlussgebühr für die Abwasserbeseitigung sei in Anwendung von Anhang 3 zum Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen um 20 % auf 80 % zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Q.."