B.2. Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. Er vertrat den Standpunkt, es seien keine Erschliessungsbeiträge geflossen, die eine Reduktion rechtfertigen würden. -3- C.1. Gegen diesen Entscheid erhob C. am 24. Februar 2017 für sich und die Ehegatten AB. Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), und stellte folgende Anträge: