B.1. Gegen diese Verfügung liessen A. und B. durch C. mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (Beschwerdebeilage 2) Einsprache beim Gemeinderat erheben. Sie liessen ausführen, es sei unklar, ob die provisorischen Anschlussgebühren zu 80 % festgelegt worden seien, weil darin die geleisteten Erschliessungsbeiträge mit 20 % berücksichtigt seien. In den Anhängen 2 und 3 zum Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (kurz: RFE Q.) sei vorgesehen, dass die Anschlussgebühr um 20 % reduziert werde, insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien.