{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-12-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-3_2017-12-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5306", "Checksum": "c9d0bd745b700e4079a0425c0827105b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:01", "Checksum": "925dd16009d4cae4d247b4eef8d98b45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.3\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2017.3\n\nUrteil vom 6. Dezember 2017\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter H. Flury\nRichter J. Kaufmann\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nBeigeladener C._____\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin seit tt.mm.jjjj Einwohnergemeinde R._____\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren Wasser und Abwasser\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nAm 8. Juli 2016 reichte C. beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für die\nErschliessung der Parzelle aaa ein. Die Baubewilligung wurde am 5. September 2016 erteilt.\n\nA.2.\nA. und B. reichten am 11. Oktober 2016 ein Baugesuch für den Neubau\neines Einfamilienhauses auf der Parzelle aaa beim Gemeinderat Q. ein.\nAm 19. Dezember 2016 wurde die Baubewilligung erteilt. Gleichzeitig wurden folgende Anschlussgebühren Wasser und Abwasser provisorisch verfügt:\n\nWasser:\n1.0 % der Bausumme von CHF 428'930.00 Fr. 4'289.30\ndavon 80 % (prov. Gebühren) Fr. 3'431.45\nTotal prov. Anschlussgebühren Wasser Fr. 3'431.45\n\nAbwasser:\n3.5 % der Bausumme von Fr. 428'930.00 Fr. 15'012.55\ndavon 80 % (prov. Gebühren) Fr. 12'010.05\nMWST 8 % von CHF 12'010.05 Fr. 960.80\nTotal prov. Anschlussgebühren Abwasser Fr. 12'970.85\n\nB.1.\nGegen diese Verfügung liessen A. und B. durch C. mit Schreiben vom 11.\nJanuar 2017 (Beschwerdebeilage 2) Einsprache beim Gemeinderat erheben. Sie liessen ausführen, es sei unklar, ob die provisorischen Anschlussgebühren zu 80 % festgelegt worden seien, weil darin die geleisteten Erschliessungsbeiträge mit 20 % berücksichtigt seien. In den Anhängen 2 und\n3 zum Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (kurz:\nRFE Q.) sei vorgesehen, dass die Anschlussgebühr um 20 % reduziert\nwerde, insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien. Für den Fall dass diese in Anhang 2 und 3 vorgesehene\nReduktion nicht gewährt worden sei, werde vorsorglich Einsprache erhoben, mit dem Antrag,\n\n\"die definitiven Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser seien je um\n20 % zu reduzieren, da für die Parzelle aaa Erschliessungsbeiträge geleistet wurden.\"\n\nB.2.\nMit Entscheid vom 23. Januar 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache\nab. Er vertrat den Standpunkt, es seien keine Erschliessungsbeiträge geflossen, die eine Reduktion rechtfertigen würden.\n-3-\n\nC.1.\nGegen diesen Entscheid erhob C. am 24. Februar 2017 für sich und die\nEhegatten AB. Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\nKausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Die dereinstige definitive Anschlussgebühr für die Wasserversorgung\nsei in Anwendung von Anhang 2 zum Reglement über die Finanzierung\nvon Erschliessungsanlagen um 20 % auf 80 % zu reduzieren.\n2. Die dereinstige definitive Anschlussgebühr für die Abwasserbeseitigung sei in Anwendung von Anhang 3 zum Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen um 20 % auf 80 % zu reduzieren.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Q..\"\n\nC.2.\nMit Schreiben vom 2. März 2017 wies das SKE darauf hin, dass A. und B.\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) als Adressaten der Baubewilligung formal für die von der Gemeinde geforderten Anschlussgebühren zahlungspflichtig seien. Nach den kommunalen Abgabereglementen sei aber regelmässig der Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an das kommunale\nNetz zahlungspflichtig. Gemäss Grundbuch sei dies C., er werde daher\ndurch das vorliegende Beschwerdeverfahren voraussichtlich in eigenen Interessen berührt. Im Hinblick auf das vor dem SKE geltende Anwaltsmonopol wurden die Beschwerdeführer ersucht, die Beschwerde ebenfalls noch\nzu unterzeichnen. C. wurde zudem gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob er\nsich weiterhin aktiv am Verfahren beteiligen wolle. Gleichzeitig wurden die\nBeschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser\nwurde fristgerecht bezahlt.\n\nC.3.\nMit Eingabe vom 20. März 2017 (Eingangsdatum) reichten die Beschwerdeführer ein von ihnen unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde nach.\nGleichzeitig teilte C. dem Gericht mit, dass er sich weiterhin aktiv am Verfahren beteiligen wolle.\n-4-\n\nD.1.\nIn der Folge wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, am 21.\nMärz 2017 mit der Einladung zur Stellungnahme zugestellt.\n\nD.2.\nDie Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug vom 1. Mai 2017\ninnert erstreckter Frist vernehmen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragen.\n\nD.3.\nDie Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern sowie C. am 9. Mai\n2017 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihnen freigestellt, bis 1.\nJuni 2017 auf die Stellungnahme zu antworten. Weder die Beschwerdeführer noch C. liessen sich während der Frist zur Beschwerdeantwort vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel damit abgeschlossen war.\n\nE.\nDas Gericht führte am 6. Dezember 2017 eine Verhandlung durch (Präsenz\nsiehe Protokoll, S. 2) und fällte nach anschliessender Beratung den nachfolgenden Entscheid.\n\n"}